Satzung

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Satzung_KSB_15.12.2009.pdf

204 K

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Kindersprachbrücke Jena e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Jena und ist beim Amtsgericht Jena unter der Nummer VR 1078 in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. 
Der Satzungszweck wird insbesondere durch schulische und außerschulische Integrationsangebote an Kinder und Jugendliche ausländischer Herkunft bzw. nichtdeutscher Muttersprache in verschiedenen, insbesondere sozial benachteiligten, Gebieten in Jena erreicht. In die verschiedensten Angebote sollen auch deutsche Kinder einbezogen werden. Ziel ist es, latent vorhandenem Rassismus und Rechtsextremismus vorzubeugen und den Kindern das Einleben in den deutschen Kulturraum zu erleichtern. Der kulturelle Austausch unter den verschiedenen Nationalitäten und Kulturen soll gefördert und unterstützt werden. Sozialen Folgeproblemen sprachlicher und kultureller Isolation soll vorgebeugt werden. Der Verein agiert überparteilich und überkonfessionell.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Sie können dem Verein als ordentliches Mitglied oder als Fördermitglied beitreten. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

Personen, die sich in besonderer Weise um die Arbeit des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit ⅔ Mehrheit.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit - jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr- werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Für Fördermitglieder wird je ein gesonderter Mitgliedsbeitrag bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern (Vertretungsberechtigter Vorstand). Diese sowie bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder (Beisitzer) bilden den Gesamtvorstand.

Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB ist einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann Geschäftsführungsaufgaben auf Mitarbeiter delegieren.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung oder der Geschäftsordnung zugewiesen sind. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

·         Führung der laufenden Geschäfte,
·         Aufstellung eines Haushaltsplans,
·         Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie   Aufstellung der Tagesordnung,
·         Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
·         Sicherung der Finanzierung der Aufgaben des Vereins,
·         Abschluss, Änderung und Aufhebung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern
·         Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Auslagen sind ihnen zu erstatten. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

§ 10 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeiten aufnehmen können. Der Vorstand bzw. Einzelne seiner Mitglieder sind abwählbar oder können zurücktreten. In diesem Fall hat innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl stattzufinden.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 11 Vorstandssitzungen

Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens vier Mal statt. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unter einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

Über jede Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, in der der Verlauf der Sitzung wiedergegeben wird und Beschlüsse im Wortlaut festgehalten sind. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:

·         Ort und Zeit der Sitzung,
·         die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
·         die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren oder im Umlaufverfahren per E-mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Beschlussvorschlag schriftlich bzw. per E-mail zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage zum Protokoll zu verwahren.

§ 12 Beirat

 Der Beirat wird für die Dauer von zwei Jahren vom Vorstand bestimmt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied bestimmen.

Die Mitglieder des Beirates sollten aus den Arbeitsgebieten kommen, die die Arbeit des Vereins mittelbar oder unmittelbar betreffen. So unter anderem:

·         Lehrer und Lehrerinnen aus Jenaer Schulen
·         Vertreter der Stadt Jena
·         Vertreter von Forschung und Lehre
·         Eltern von durch den Verein betreuten Kindern

Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Beirates sein.

Der Beirat hat die Aufgabe, den Verein in fachlichen und organisatorischen Angelegenheiten zu beraten.

Die Sitzungen des Beirates werden jährlich vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens sechs Wochen einberufen.

§ 13 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 14 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Fördermitglieder haben keine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

·         Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes,
·         Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
·         Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
·         Änderung der Satzung,
·         Auflösung des Vereins,
·         Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
·         Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
·         Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen, wobei die Einladung auch auf elektronischem Wege per Email erfolgen kann. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit ⅔ Mehrheit zugelassen werden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn ⅓ der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf mit derselben Tagesordnung einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit einer der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, für die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Bei Änderung des Vereinszwecks ist gemäß § 33 BGB die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Die Mitglieder des Vorstandes werden in zwei Wahlgängen gewählt, zuerst der vertretungsberechtigte Vorstand und zuletzt die übrigen Mitglieder, wobei die Versammlung im Vorfeld bestimmt, wie viele Beisitzer in den Vorstand gemäß §8 gewählt werden sollen. Für beide Wahlgänge werden Kandidatenlisten erstellt, wobei die Kandidatenliste für die Beisitzer nach dem ersten Wahlgang ergänzt werden kann.

Es gelten die Kandidaten als gewählt, die innerhalb des Wahlgangs die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt wie in §13 beschrieben.

§ 15 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

Es muss enthalten:

·         Ort und Zeit der Versammlung,
·         Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
·         Zahl der erschienenen Mitglieder,
.         Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
·         die Tagesordnung,
·         die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung,
·         Satzungs- und Zweckänderungsanträge
·         Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Bürgerstiftung Zwischenraum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.